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Gemeinde erinnert an Verordnung

Kein Feuerwerk in gefährdeten Bereichen von Schladen-Werla

Solche Farbenpracht sollte über Hornburgs Altstadt und Teilen von Schladen und Werlaburgdorf nicht zu sehen sein. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist in diesen Gebieten verboten. Archivfoto: Epping

Solche Farbenpracht sollte über Hornburgs Altstadt und Teilen von Schladen und Werlaburgdorf nicht zu sehen sein. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist in diesen Gebieten verboten. Archivfoto: Epping

Das Vergnügen, den Jahreswechsel mit einem eigenen Feuerwerk zu feiern, fällt in der Hornburger Altstadt und Teilen von Schladen und Werlaburgdorf flach. Wo genau wegen erhöhter Brandgefahr seit Jahren das Böllerverbot zu Silvester und Neujahr gilt.

Sonntag, 31.12.2023, 12:00 Uhr

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Schladen. Die Gemeinde Schladen-Werla weist auf eine Anordnung über das Verbot für Feuerwerkskörper in verschiedenen Bereichen hin. Die Verordnung gilt am Sonntag, 31.Dezember, und Montag, 1. Januar. Demnach ist es verboten, in folgenden Straßen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (Kleinfeuerwerke, beispielsweise Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe und Knallkörper) abzubrennen:

Altstadt in der Stadt Hornburg: Unterpfarrwinkel, Wasserstraße, Dammstraße, Knick, Brauerwinkel, Pfarrhofswinkel, Pfarrhofstraße, Mariengasse, Hinter der Mariengasse, Friedrich-Ebert-Platz, Marktstraße, Vorwerk, Vorwerkswinkel, Vor dem Vorwerkstor, Schlossbergstraße, Burggraben, Asseburger Straße/Montelabbateplatz, Hagenstraße, Neue Straße, Heinrich-Bäthmann-Straße, Parkplatz Posthof, der Kreuzungsbereich Wasserstraße/Vor dem Braunschweiger Tor/Rhodener Straße einschl. dem Bereich vor dem Feuerwehrgerätehaus, Am Teich, Ganterplatz, Goldgasse sowie Vor dem Dammtor einschl. dem Parkplatz vor der Volksbank und Hopfenweg im Bereich des ZOB.

Schladen: Lindendamm, Damm, Am Weinberg, Neue Dorfstraße bis Ecke Kirchstraße, Kirchstraße und Sellhof.

Dorfkern in Werlaburgdorf: Steinweg bis zur Straße Meesche, Krumme Straße bis Kirchplatz, Kirchplatz, Lahberg, Westendorf zur Höhe Enjoy Bringdienst und Heininger Weg, Neue Reihe von Ecke Obere Landwehr bis Ecke Lahberg.

Sprengverordnung schreibt ohnehin für bestimmte Bereiche das Verbot vor

Unabhängig von den in der Verordnung genannten Straßen und Plätzen ist gemäß Paragraf 23 der 1.Sprengverordnung außerdem das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, beispielweise Fachwerkhäusern, generell verboten. Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abbrennen dürfen. red 

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