Berechnung der Zweitwohnungssteuer ist nicht rechtens

Zweitwohnungsbesitzer aus Braunlage sind mit ihren Klagen gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer durch die Stadt vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig erfolgreich: Die angefochtenen Steuerbescheide sind aufgehoben. Auswirkungen auf alle anderen bereits versandten Zweitwohnungssteuerbescheide in Braunlage hat das Urteil jedoch nicht. Foto: Eggers
Vier Zweitwohnungsbesitzer sind mit ihren Klagen gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer durch die Stadt Braunlage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig erfolgreich: Alle angefochtenen Steuerbescheide sind nach dem Urteil nun aufgehoben.
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Braunlage. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Klagen von vier Zweitwohnungsbesitzern aus Braunlage und den Ortsteilen gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer durch die Stadt Braunlage stattgegeben. Am Donnerstag vergangener Woche hatte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts mit ihren Urteilen in den insgesamt vier Verfahren alle von den Klägern angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide aufgehoben.
Mietwert der Wohnung ist Bemessungsgrundlage
Gegenstand der Klagen waren Zweitwohnungssteuerbescheide aus den Jahren 2019 bis 2024, welche die Stadt Braunlage als Beklagte auf der Grundlage ihrer am 15. Dezember 2020 erlassenen Zweitwohnungssteuersatzung, die an diesem Tag rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten war, versandt hatte. „Gemäß Paragraf 3 dieser Satzung bemisst sich die Zweitwohnungssteuer nach dem Mietwert der Wohnung, multipliziert mit dem Nutzungsfaktor“, erläutert Eva Horten, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Braunschweig. Dabei sei als Mietwert die auf zwölf Monate hochgerechnete, aufgrund des Mietvertrages im Erhebungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete beziehungsweise, falls eine solche nicht vereinbart sein sollte, die Nettokaltmiete in Höhe der ortsüblichen Miete anzusetzen.
Der Stadt Braunlage fehlt ein Mietspielgel
„In Ermangelung eines Mietspiegels war die beklagte Stadt Braunlage bei ihrer Schätzung des jeweiligen Mietwertes der klägerischen Objekte von einer Nettokaltmiete von 4,60 Euro pro Quadratmeter ausgegangen“, erklärt Eva Horten. Das Problem: Die Stadt hatte dabei jedoch nur Mieten aus dem Zentrum von Braunlage zugrunde gelegt. Mietwerte aus den Ortsteilen Hohegeiß und St. Andreasberg wurden bei der Berechnung nicht mit einbezogen, es sei kein Mittelwert ermittelt worden, so Eva Horten im Gespräch mit der GZ.
In ihren Entscheidungen habe die 8. Kammer deutlich gemacht, dass sie zwar die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten für rechtmäßig befinde, die der Schätzung der Nettokaltmiete zugrunde gelegten Tatsachen und Parameter jedoch nicht für ausreichend halte. „Insbesondere beanstandeten die Richterinnen und Richter dabei, dass die Beklagte nur Mietwerte von Wohnungen aus dem Stadtgebiet von Braunlage, nicht jedoch aus den anderen Ortsteilen berücksichtigt habe“, betont die Vorsitzende Richterin in ihrer Zusammenfassung.
Stadt sollte die Berechnung überarbeiten
Zudem, führt Eva Horten weiter aus, habe sich die Stadt Braunlage nicht an ihre eigenen satzungsrechtlichen Vorgaben gehalten, wonach für die Bestimmung vergleichbarer Mieten auf Art, Lage und Ausstattung abzustellen sei. Die Stadt Braunlage habe indes keine Erhebungen zu den Ausstattungen der klägerischen Zweitwohnungen gemacht, sondern lediglich deren Baujahr für die Schätzung herangezogen.
Die Kammer hat deshalb mit ihren Urteilen alle angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide aufgehoben. Auswirkungen für alle anderen bereits versandten Zweitwohnungssteuerbescheide hätten diese Urteile allerdings nicht, so Horten, da deren Rechtsbehelfsfrist abgelaufen sein dürfte. Der Stadt Braunlage rät das Verwaltungsgericht unterdessen, die Berechnungen für die Zweitwohnungssteuer zu überarbeiten, um weiteren Klagen in dieser Sache vorzubeugen.