Grundsteuer: Erste Bescheide – was beachtet werden muss

Das Wort Grundsteuer erscheint auf einem Computerbildschirm auf der Seite des Online-Steuerportals Elster. Bis zum 31. Januar muss die Grundsteuererklärung abgegeben werden. Foto: Bernd Weißbrod/dpa
Die Bescheide des Finanzamts nach der erforderlichen Grundsteuererklärung kommen bei den Grundstückseigentümern langsam an. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 31. Januar. Fragen und Antworten zur Grundsteuererklärung und den Bescheiden.
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Von 2025 an soll eine neue Grundsteuerberechnung greifen. Dafür müssen fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Das geschieht auf Grundlage von Angaben, die alle Eigentümer einreichen müssen. Die Abgabefrist war einmalig verlängert worden und läuft nun am 31. Januar 2023 aus.
Seit 1. Juli nehmen die Finanzbehörden die Daten entgegen. Meist geht es um die Grundstücks- und Wohnfläche, die Art des Gebäudes, das Baujahr und den sogenannten Bodenrichtwert. In Niedersachsen wird das Flächen-Lage-Modell angewendet. Die Besitzer müssen die Daten in dem Online-Portal „Elster“ oder auf einer speziellen Seite des Bundesfinanzministeriums eintragen. Fragen und Antworten zur Grundsteuererklärung.
Welche Bescheide werden verschickt?
Das Finanzamt verschickt zwei Bescheide: Im ersten stellt das Finanzamt auf Basis der eingereichten Daten den Grundsteueräquivalenzbetrag fest. Im zweiten Bescheid steht der Grundsteuermessbetrag – der wird auch an die Kommunen weitergeleitet. Für den Grundsteuermessbetrag wird der Äquivalenzbetrag mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Diese liegt bei 0,031 Prozent bei Wohngrundstücke wie Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke oder Wohnungseigentum. Bei Geschäftsgrundstücken, Teileigentum, gemischt genutzte Grundstücke oder sonstige bebaute Grundstücke beträgt die Steuermesszahl 0,034 Prozent.
Der eigentliche Grundsteuerbescheid wird durch die Kommunen verschickt, nachdem diese den Hebesatz festgelegt haben. Das soll bis Ende 2024 passieren. Der Grundsteuerbescheid enthält dann auch eine Zahlungsaufforderung.
Wie werden die Bescheide zugestellt?
Alle Bescheide werden auf dem Postweg zugestellt.
Was müssen Grundstücksbesitzer prüfen?
Bürger sollten beim Äquivalenzbetrag überprüfen, ob die Werte korrekt übernommen wurden. Die Angaben beziehen sich auf die angegebene Wohnfläche, die Nutzfläche, die Grundstücksgröße und die Lage des Grundstücks. Außerdem sollte überprüft werden, ob der richtige Eigentümer eingetragen ist. Dabei gelten die Werte vom Stichtag 1. Januar 2022.
Was tun, wenn der Bescheid einen Fehler enthält?
Gegen Fehler im Bescheid kann Einspruch eingelegt werden. Das kann elektronisch über „Elster“ oder in Papierform erfolgen – eingelegt werden muss er innerhalb eines Monats. Wird die Frist versäumt, kann ein Antrag auf eine sogenannte fehlerbeseitigende Fortschreibung gestellt werden – diese Korrektur wird zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.
Wie hoch ist dann die neue Grundsteuer?
Diese Frage können die Finanzämter aktuell noch nicht beantworten – auch nicht, nachdem der Grundsteueräquivalenzbetrag und die Grundsteuermessbeträge bestimmt wurden. Zuerst müssen die Kommunen ihre Hebesätze anpassen. Das kann aber erst geschehen, nachdem alle neuen Grundsteuermessbeträge vorliegen. „Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen an Grundsteuer in jeder Stadt oder Gemeinde durch die Reform weder steigen noch sinken soll“, teilt das Landesamt für Steuern Niedersachsen dazu auf seiner Internetseite mit.
Die Grundsteuer einzelner Grundstückseigentümer kann sich aber ändern – einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen als zuvor, andere weniger.
Wo bekommen Eigentümer Hilfe, wenn Fragen offen sind?
Das Finanzamt Goslar-Bad Gandersheim hat eine Grundsteuerreform-Hotline unter der Telefonnummer (05321) 559 -120 eingerichtet. Besetzt ist die Telefonverbindung montags, dienstags und donnerstags von 8 bis 15 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr. Außerdem bietet das Landesamt für Steuern Niedersachsen auf seiner Internetseite Hilfe an.
Frist verpassen kann teuer werden
Wird die Steuererklärung zu spät abgegeben, drohen Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Wie „Finanztip.de“ berichtet, wollen (Stand: 20. Januar 2023) 14 Bundesländer (alle außer Bayern und Hamburg) zunächst Erinnerungsschreiben verschicken. In Niedersachsen, Bremen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz könne erst danach ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Zuschlag beträgt 25 Euro pro Monat. Zudem kann ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden.