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Lange Haftstrafe

Ex-Bundestagsabgeordneter verurteilt wegen Kindesmissbrauchs

Mehrere Männer in Anzügen und Jacken gehen durch einen hellen Raum mit Stühlen, einem Fernseher an der Wand und einem offenen Türrahmen.

Am ersten Verhandlungstag: Der Angeklagte (rechts) betritt den Gerichtssaal. Foto: Klengel

Wegen sexuellen Kindesmissbrauchs wurden Hartmut Ebbing und eine Goslarer Lehrerin verurteilt. Die Haftstrafen waren noch höher, als die Staatsanwaltschaft forderte.

Von Corina Klengel Donnerstag, 19.03.2026, 16:00 Uhr

Goslar/Braunschweig. Selten lagen Staatsanwalt, Verteidiger und Strafkammer so weit auseinander, wie in diesem Verfahren. Eine 51-jährige Grundschullehrerin aus dem Raum Goslar und der 69-jährige Ex-Parlamentarier Hartmut Ebbing aus Berlin mussten sich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes vor dem Landgericht Braunschweig verantworten. Bereits am zweiten Verhandlungstag fiel das Urteil.

Unter Einbeziehung des Strafbefehles des Berliner Amtsgerichts soll Ebbing für zwei Jahre und zehn Monate ins Gefängnis – ein Monat mehr, als von der Staatsanwaltschaft beantragt. Die Verteidigung hatte Freispruch gefordert.

Bei der Lehrerin gingen Plädoyers und Urteil noch weiter auseinander. Die 2. Strafkammer unter Vorsitz von Dr. Uta Engemann verurteilte die achtfache Mutter zu einer Bewährungsstrafe von eineinhalb Jahren und ging damit sechs Monate über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus. Die Verteidiger der Lehrerin hatten sich um ein Strafmaß bemüht, das ihrer Mandantin den Beamtenstatus erhalten hätte, also elf Monate.

Kind beim Duschen berührt

Die Angeklagte hatte Ebbing nach zwei gescheiterten Ehen 2021 über ein Datingportal kennengelernt. Es gab mehrere Treffen, eines davon bei ihr im Harz. Bei diesem Besuch, so die Überzeugung von Kammer und Staatsanwaltschaft, berührte der 69-Jährige den siebenjährigen Sohn der Angeklagten unter der Dusche im Genitalbereich. Gleiches hatte die 51-Jährige schon zuvor bei ihrem Sohn getan, es fotografiert und Ebbing die Fotos geschickt – um dem Angebeteten zu gefallen, wie die Verteidigung immer wieder erwähnte.

Einig waren sich alle Seiten darüber, dass es sich um ein sehr besonderes Verfahren handele. „Aber nicht deswegen, weil Herr Ebbing hier sitzt. Die Besonderheit ist die Angeklagte“, machte die Vorsitzende deutlich. Engemann verwies auf die Statistik, wonach weibliche Täter in diesem Deliktsbereich äußerst selten seien, noch seltener sei, dass eine Mutter ihr eigenes Kind missbrauche.

Mutter als Täterin

Damit drehte die Richterin alles um, was zuvor über die Angeklagte gesagt wurde. Alle anderen sahen die nicht vorbestrafte Lehrerin eher als Opfer eines manipulativen, dominanten Mannes, der sie zu einer ihr wesensfremden Tat trieb. Nicht so die Strafkammer, die auch dem Geständnis der Angeklagten nicht die Bedeutung beimaß wie Verteidigung und Staatsanwaltschaft. Dazu sei die Beweislage zu gut gewesen, so die Vorsitzende.

Das Hauptbeweismittel in diesem Verfahren war der umfangreiche Chat-Verlauf zwischen Ebbing und der Angeklagten. Diesen vorzulesen hätte rund sieben Stunden in Anspruch genommen, sagte Engemann am ersten Verhandlungstag und zitierte nur auszugsweise daraus. Diese Auszüge allerdings waren sehr eindeutig. Ebbing habe kein Hehl aus seinem Interesse an den Kindern der achtfachen Mutter gemacht, so Staatsanwalt Florian Fürstenau. So habe er von der 51-Jährigen per Textnachrichten verlangt, sie solle ihre Kinder auf einen freizügigen Umgang mit ihm vorbereiten.

68-mal „Rubbeln“ im Chat

„Alles nur Fantasie“, wandte die Verteidigung ein und kritisierte, als Beweis reiche der Chat nicht, zumal alles im Konjunktiv verfasst sei. Der Staatsanwalt und auch die Kammer stützten sich vor allem auf eine kurz nach der Tat verfasste Nachricht von Ebbing im Indikativ, wonach er sich darüber gefreut habe, dass der Sohn der Angeklagten sich habe anfassen lassen. Ebbing benutzte das Wort „Rubbeln“, und das 68-mal im ganzen Chat-Verkehr, wie Staatsanwalt Fürstenau kritisch bemerkte.

Verteidiger Dr. Benedikt Mick erinnerte daran, dass der heute zehnjährige Junge keine belastende Aussage gemacht habe. Fürstenau als erfahrener Staatsanwalt in diesem Deliktsbereich hielt dagegen, dass dies nicht ungewöhnlich sei. Es habe sich um ein sehr kurzes Tatgeschehen gehandelt und der Junge sei erst drei Jahre nach der Tat vernommen worden. Mick sprach zudem der Angeklagten die Glaubwürdigkeit ab. Ihre Aussage sei zu wenig detailreich gewesen, außerdem habe sie ihre einst entlastende Aussage widerrufen und dies, so vermutete der Anwalt, um einen von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Strafrabatt zu erhalten.

„Supergau“ für Sorgerecht

Dem folgte die Kammer nicht. Sie hielt die Einlassung der Angeklagten für glaubhaft, zumal ihre Ebbing belastende Aussage für ihr Sorgerechtsverfahren einen „Supergau“ dargestellt habe. Auch sei ihre Erklärung, sie habe zuerst gelogen, weil sie sich geschämt habe, schlüssig, so Engemann.

Nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen die Angeklagte nahm man ihr alle Kinder weg und brachte sie zu deren Vätern. Einige zogen eine Wohngruppe vor. Engemann erinnerte die Angeklagten deswegen daran, dass es nicht nur ein Opfer gebe. „Sie beide haben die Familie komplett zerstört!“

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