Autobahn GmbH: Kein Lärmschutz für Wiedelah

Die Autobahnbrücken sollen saniert werden. Was heißt das für den Verkehrslärm in Wiedelah? Foto: Autobahn GmbH
Mehr Lärm für Wiedelah durch die geplanten Brückensanierungen an der A 36 befürchtet Ortsvorsteher Klaus-Ulrich Bock. Er hat die Stadt Goslar gebeten, sich bei der Autobahn GmbH für einen Lärmschutz einzusetzen. Doch die GmbH winkt bereits jetzt ab.
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Wiedelah/Vienenburg. Wie laut wird es in Wiedelah, wenn die Autobahnbrücken an der A36 erneuert werden? Ein Sprecher der Autobahn GmbH sagte auf GZ-Anfrage, er rechne nicht damit, dass es im Ort lauter wird als zuvor, wenn die Brücken erneuert werden.
Zur Ratsanfrage der SPD nach einem Lärmschutz für den Ort (GZ berichtete) sagt er: „Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen ist davon auszugehen, dass beim Ersatzneubau der Autobahnbrücken A 36 Vienenburg-Wiedelah keine dieser gesetzlichen Mindestanforderungen für einen Anspruch auf Lärmvorsorge erfüllt wird.“
Laut Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verkehrslärmschutzverordnung seien zwar „unzumutbare Einwirkungen durch Verkehrslärm beim Neubau oder bei der wesentlichen Änderung von Straßen zu vermeiden“, aber der Autobahn-Sprecher weist darauf hin, dass die Autobahn bereits existiert, es gehe also nicht um einen Neubau. „Voraussetzung für eine wesentliche Änderung wäre ein erheblicher baulicher Eingriff“, sagt er. Dies könnte der Fall sein, wenn sich der Lärm um mindestens drei Dezibel (A) erhöhen würde oder auf mindestens 70 Dezibel (A) tags oder mindestens 60 Dezibel (A) nachts. Dies sei jedoch nicht zu erwarten.
Lärmschutz als freiwillige Leistung
Er verweist allerdings darauf, dass unabhängig von gesetzlichen Ansprüchen „Lärmschutzmaßnahmen als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt werden“ könnten. Voraussetzung für eine solche Lärmsanierung wäre eine Überschreitung der gesetzlich festgelegten Auslösewerte. Dazu merkt er an: „Lärmsanierung wird grundsätzlich nach Dringlichkeit im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt. Die Dringlichkeit ist nach dem Grad der Betroffenheit zu beurteilen, insbesondere nach der Stärke der Lärmbelastung, der Anzahl der Betroffenen und der Art des Gebietes.“
Als unverhältnismäßig eingestuft
Sowohl bei der Lärmvorsorge als auch bei der Lärmsanierung habe der aktive Lärmschutz – zum Beispiel durch Wälle oder Wände – grundsätzlich Vorrang vor dem passiven Lärmschutz am Gebäude. Von aktivem Lärmschutz sei jedoch abzusehen, wenn die Kosten der Lärmschutzmaßnahmen an der Straße außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Seine Einschätzung: „Aufgrund der relativ geringen Anzahl an Gebäuden, welche die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Lärmsanierung erfüllen, scheint der Aufwand für aktive Lärmschutzmaßnahmen derzeit als unverhältnismäßig eingestuft werden zu müssen.“