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Bis zu den Herbstferien

Kreis Wolfenbüttel: Schottergärten müssen jetzt verschwinden

Ein Paradebeispiel für einen Schottergarten: Ab den Herbstferien muss auf dem Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel im Außenbereich eines Grundstücks der „grüne Charakter“ überwiegen. Foto: dpa

Ein Paradebeispiel für einen Schottergarten: Ab den Herbstferien muss auf dem Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel im Außenbereich eines Grundstücks der „grüne Charakter“ überwiegen. Foto: dpa

Für die einen sind es die „Gärten des Grauens“, für die anderen pflegeleichte und zum Teil aufwendig gestaltete Flächen – Schottergärten. Aber: Sie sind nicht zulässig. Bis zu den Herbstferien müssen sie im Landkreis Wolfenbüttel entfernt werden.

Sonntag, 04.02.2024, 10:00 Uhr

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Wolfenbüttel/Schladen-Werla. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die geltende Regelung zu sogenannten Schottergärten im Januar vergangenen Jahres bestätigt: Schotter- und Kiesgärten stellen einen Verstoß gegen die Niedersächsische Bauordnung dar und sind daher nicht zulässig. Nicht überbaute Flächen müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Entscheidend ist hier, dass die Fläche einen „grünen Charakter“ hat. Diese nicht überbauten Flächen müssen wasserdurchlässig, bepflanzt und begrünt sein, informiert der Landkreis in einer Pressemitteilung.

Bußgelder möglich

Das heißt: Wer einen Schottergarten auf dem Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel hat, muss diesen auf eigene Kosten entfernen und einen Zustand im Sinne des Gesetzes herstellen – und zwar bis zu den diesjährigen Herbstferien. „Als Bauaufsichtsbehörden müssen Stadt- und Landkreisverwaltung die geltende Niedersächsische Bauordnung umsetzen. Hier möchten wir aber zunächst informieren, was zulässig ist und was nicht. Eigentümerinnen und Eigentümer sollen genügend Zeit haben, Schottergärten zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen“, wird Katrin Bosse vom Amt für Bauen und Planen des Landkreises Wolfenbüttel in der Mitteilung zitiert. Sie leitet die Abteilung für Bauverwaltung und Immissionsschutz – in ihre Zuständigkeit fällt auch das Thema Schottergärten.

So ist es erlaubt: Der „grüne Charakter“ muss überwiegen. Dabei sind einzelne Steinelemente, etwa eine Beet-Umfassung, möglich. Foto: Landkreis Wolfenbüttel

So ist es erlaubt: Der „grüne Charakter“ muss überwiegen. Dabei sind einzelne Steinelemente, etwa eine Beet-Umfassung, möglich. Foto: Landkreis Wolfenbüttel

Nach dieser Informationsphase beginnt dann aber die Umsetzung der Bauordnung. Ab den Herbstferien werden Eigentümer mit Schottergärten angeschrieben und darauf hingewiesen, dass diese zu entfernen sind. Erfolgt dies nicht in der gegebenen angemessenen Frist, können die Verwaltungen bauordnungsrechtlich einschreiten und die Entfernung auch zwangsweise durchsetzen und zusätzlich ein Bußgeld verhängen.

Was alles zulässig ist

„Das ist aber etwas, was wir gerne vermeiden würden, daher das Informationsangebot der Verwaltungen und die großzügige Handlungsfrist“, so Florian Jürgens, Leiter des Amtes für Stadtentwicklung und Bauaufsicht der Stadt Wolfenbüttel, in der gemeinsamen Presseerklärung.

„Schottergärten sind Gartenflächen, die großflächig mit Steinen bedeckt sind und in denen Pflanzen gar nicht oder nur in geringer Anzahl vorkommen“, definiert Wolfenbüttels Kreissprecher Andree Wilhelm. Entscheidend sei dabei das Gesamtbild der Fläche. „Einzelne Steinelemente sind zulässig, wenn der ,grüne Charakter‘ überwiegt“, fügt er an. Zulässig sind hier etwa Rasen, Sträucher, Bäume, Zier- oder Nutzpflanzen oder Plattenbeläge und Pflasterungen, wenn sie dazu dienen, Beete oder andere Grünflächen einzufassen.

Wie die Grünfläche gestaltet werde, ist im Rahmen der geltenden Vorschriften, etwa von Bebauungsplänen, den Grundstückseigentümern überlassen. „Es darf eben nur kein Schottergarten sein.“ Weitere Informationen haben Stadt und Landkreis Wolfenbüttel auf der Themenseite www.lkwf.de/schottergarten zusammengefasst.

„Nach aktueller Gesetzeslage könnten Verwaltungen übrigens sofort tätig werden. Stadt und Landkreis haben sich aber dazu entschieden, zunächst noch einmal deutlich auf die Rechtslage hinzuweisen und den Hauseigentümern etwas mehr Zeit zu geben, tätig zu werden“, betont Wilhelm. red/ag

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