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Unkomplizierte Erlaubnis

Einfache Genehmigungen für Lichterfahrten sind möglich

Der Landkreis Goslar als Genehmigungsbehörde hält es bei Lichterfahrten unkompliziert.

Der Landkreis Goslar als Genehmigungsbehörde hält es bei Lichterfahrten unkompliziert. Foto: Leifeld (Archiv)

Offensichtlich gab es im Vorfeld der Lichterfahrten Kommunikationsprobleme und Irritationen. Wenn es am Wochenende in Langelsheim und Liebenburg dunkel bleibt, trifft den Landkreis Goslar als angeprangerte Spaßbremse keine Schuld.

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Von Andrea Leifeld
Samstag, 21.12.2024, 04:00 Uhr

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Nordharz. Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Offensichtlich gab es im Vorfeld der Lichterfahrten Kommunikationsprobleme und Irritationen. Wenn es am Wochenende bezüglich solcher Lichterfahrten im Nordharzgebiet in Langelsheim und Liebenburg dunkel bleibt, trifft den Landkreis Goslar als angeprangerte Spaßbremse keine Schuld. Es war keineswegs die Bürokratie der Genehmigungsbehörde, der den illuminierten Spaß ausbremste.

Im Gegenteil, die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung auferlegten Vorgaben zeigen sich sehr locker und bescheinigen den Lichterfahrten ein „Neues Brauchtum vor Ort“. Der Landkreis Goslar genehmigte die Lichterfahrten recht unkompliziert, nach den Regelungen des Versammlungsrechtes, bestätigte Landkreispressesprecher Maximilian Strache auf Nachfrage der GZ.

Die nachgesagte Bürokratie hat bereits in den vergangenen Wochen für viel Diskussionsstoff gesorgt – verbunden mit vielen rechtlichen Unsicherheiten für die Teilnehmer bei Betriebserlaubnis- und Führerscheinfragen. Das Niedersächsische Verkehrsministerium hatte daraufhin einen Leitfaden in Form eines Erlasses an die niedersächsischen Kommunen versandt. Dieser benennt drei verschiedene Optionen (1. Versammlungsgesetz, 2. kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung und 3. Straßenverkehrsordnung), wie Lichterfahrten handhabbar und ohne größere Hürden möglich gemacht werden können.

Anmeldung der Fahrt

Lichterfahrten – gerade in der Adventzeit – gehören mittlerweile zu Niedersachsen. Sie werden nach Paragraf 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Regelfall genehmigt.

Der Landkreis Goslar hatte sich beim Blick auf die drei möglichen Varianten entschieden, die Lichterfahrten nach der einfachsten Art zu genehmigen: „Nach Paragraf 14 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes ist gar keine Genehmigung nötig, die Veranstaltung muss nur 48 Stunden vorher mit einem Versammlungszweck bei der zuständigen Behörde angezeigt werden“, betonte Strache. Natürlich kann die Behörde hier Auflagen bezüglich der Sicherheit treffen, wie sie auch bei einer Demonstration üblich sind. Bei dieser Variante sind die Führerscheinklassen L und T ausreichend, weil eine solche Versammlung landwirtschaftliche Zwecke erfüllt. Ablehnungen bei Anfragen habe es nicht gegeben. Präzise wurden zwei Lichterfahrten (Clausthal und Harzburg) für den Landkreis angefragt, bestätigte er.

Bleibt die Verunsicherung bei der Frage nach dem Lichterschmuck. Und auch dort findet sich in der Gesetzeslage eine eindeutige Regelung: Grundsätzlich dürfen Lichterketten oder andere Leuchtketten nicht an Fahrzeugen angebracht werden, die sich im Straßenverkehr bewegen. Im „normalen“ Straßenverkehr bleibt das den Fahrzeugen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei vorbehalten. Fahrten mit individuell beleuchteten Fahrzeugen – also etwa behangen mit Lichterketten – auf öffentlichen Straßen, sei aber in Form eines begleiteten Korsos (wie einer Lichterfahrt) möglich.

Tipp: Am heutigen Samstag, 21. Dezember führt eine Lichterfahrt von Harlingerode über Bad Harzburg nach Lochtum. Abfahrt ist um 17 Uhr.

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