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Geldstrafe für Polit-Influencerin

Urteil wegen Volksverhetzung: Schunke legt Rechtsmittel ein

Gegen ihre Verurteilung wegen Volksverhetzung hat die Goslarer Polit-Influencerin Anabel Schunke Rechtsmittel eingelegt.

Gegen ihre Verurteilung wegen Volksverhetzung hat die Goslarer Polit-Influencerin Anabel Schunke Rechtsmittel eingelegt. Foto: Peter Sierigk/BZ

Die Goslarer Polit-Influencerin Anabel Schunke wehrt sich gegen das Urteil wegen Volksverhetzung. Sie hat Rechtsmittel eingelegt und erhebt Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft. Was bedeutet das Rechtsmittelverfahren, und welche Möglichkeiten hat Schunke?

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Von Hendrik Roß
Samstag, 10.08.2024, 08:00 Uhr

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Goslar. Die aus Goslar stammende Polit-Influencerin Anabel Schunke hat gegen ihre Verurteilung wegen Volksverhetzung Rechtsmittel eingelegt. Die 35-Jährige hatte diesen Schritt auf ihren Kanälen in den sozialen Medien angekündigt. Das Goslarer Amtsgericht bestätigte nun auf GZ-Nachfrage, dass Schunke gegen das Urteil vorgehe. Wie berichtet, sah es Amtsrichter Mark Linnemann als erwiesen an, dass Schunke 2022 in einem Beitrag auf Twitter (heute: X) Hass gegen die Volksgruppe Sinti und Roma geschürt und diese verächtlich gemacht habe. Gegen einen ersten Strafbefehl und eine Zahlung von 3600 Euro hatte sich Schunke bereits gewehrt. Jetzt soll sie 5400 Euro zahlen. Das Urteil umfasst demnach 90 Tagessätze à 60 Euro. Als vorbestraft würde die Bloggerin damit nicht gelten, Rechtsmittel hat sie trotzdem eingelegt. Zudem hat sie sich in den sozialen Medien ausführlich zu dem Fall geäußert. Vor allem der Staatsanwaltschaft macht sie den Vorwurf, dass Verfahren gegen sie habe einen politischen Hintergrund.

Rechtsmittel

Carolin Borggrefe, Richterin und Pressesprecherin des Amtsgerichts Goslar, erklärt, was der Begriff Rechtsmittel bedeutet und welche Möglichkeiten es gibt, gegen das Urteil des Amtsgerichts vorzugehen.

Gegen ein Strafurteil können Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde das Verfahren (erstinstanzlich) vor dem Amtsgericht verhandelt, stehen zur Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils sowohl die Rechtsmittel der Berufung als auch der Revision zur Verfügung.

Bei der Berufung – die Einlegungsfrist beträgt eine Woche nach Urteilsverkündung – handelt es sich um eine erneute Tatsacheninstanz. Das Landgericht prüft und verhandelt den Fall noch einmal vollständig. Dabei ist das Berufungsgericht nicht an das Urteil des Amtsgerichts gebunden. Bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Bei der Revision – die Einlegungsfrist beträgt auch hier eine Woche nach Urteilsverkündung – handelt es sich nicht um eine neue Tatsachenverhandlung, sondern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird zugrunde gelegt und ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch einen Rechtsanwalt begründet werden (Revisionsbegründungsfrist § 345 StPO). Über eine Revision gegen ein Strafurteil des Amtsgerichts Goslar würde das Oberlandesgericht Braunschweig entscheiden.

Die Entscheidung, ob Berufung oder Revision eingelegt wird, muss die Rechtsmittelführerin erst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist treffen. Sie kann also zunächst einfach Rechtsmittel einlegen und dann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist präzisieren, ob es sich um Berufung oder Revision handeln soll. Unterlässt sie diese Präzisierung, wird die Sache als Berufung behandelt.

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