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Pornosucht entwickelt

GZ Plus IconStrafbare Porno-Bilder: 34-Jähriger verurteilt

Ein 34-Jähriger wurde wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Ein 34-Jähriger wurde wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Foto: Young/dpa

Wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Dateien verurteilte das Amtsgericht Goslar einen 34-Jährigen zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Die Zeit, in der er sich bewähren muss, beträgt zwei Jahre.

Von Corina Klengel Freitag, 28.02.2025, 10:00 Uhr

Goslar. Wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Dateien verurteilte das Amtsgericht Goslar einen 34-Jährigen zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Die Zeit, in der er sich bewähren muss, beträgt zwei Jahre. Zudem muss er 300 Euro an den Kinderschutzbund zahlen. Das Urteil von Richterin Wiechmann entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

Verteidiger Daniel Brunkhorst indes beantragte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 30 Euro, also 2700 Euro. Der Rechtsanwalt erklärte in seinem Plädoyer, dass sein bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretener Mandant nicht jahrelang eine Vorstrafe mit sich herumschleppen solle. Eine Vorstrafe mit Eintrag im Führungszeugnis beginnt bei 91 Tagessätzen.

21 verbotene Dateien

Insgesamt fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung vor zwei Jahren 21 verbotene Bilddateien, darunter 13 kinderpornografische Darstellungen. Während Brunkhorst die Bilder als „Softpornos“ einstufte, stieß sich die Richterin an einem Foto, welches missbräuchlichen Sex an einem Mädchen zeigte. Solche Bilder fallen schwerer ins Gewicht.

Die Erklärung des geständigen Mannes aus Goslar verblüffte. „Ich habe während der Corona-Pandemie eine Pornosucht entwickelt. Irgendwie wurden die Frauen immer jünger“, erklärte der 34-Jährige sichtlich beschämt. Er habe nicht gezielt nach Kinderpornos gesucht, die Bilder seien ihm auf der Web-Site, auf der er sich umgesehen hatte, angeboten worden.

Treffer bei Scan

Dass der Angeklagte die strafbaren Dateien herunterlud, blieb nicht unbemerkt. Ein Kriminalhauptkommissar der Kripo Goslar erläuterte das System.

Die meisten Plattformen scannen die auf ihnen umgesetzten Daten im Rahmen einer Selbstverpflichtung auf Kinderpornografie. Jeder vom System erfasste Treffer geht an eine Hinweisstelle, die von dem US-amerikanischen NCMEC (National Centre for Missing and Exploited Children) betrieben wird. NCMEC meldet diese Verdachtsfälle anhand der Daten des Nutzers weiter, in diesem Fall über das Bundeskriminalamt bis zur Polizeiinspektion Goslar.

Einige der auf den Geräten des Angeklagten gefundenen Dateien ähnelten sich sehr, waren aber als unterschiedliche Dateiformate, zum Teil auf den Geräten selbst und mal im Cache, einem temporären Speicher, gesichert. Richterin Wiechmann sah mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH jede dieser Dateien als strafbare Einzeltat an. Verteidiger Brunkhorst war dagegen der Auffassung, dass automatisch abgespeicherte Dateien nicht vom Vorsatz umfasst seien, zumal sein Mandat weder wisse, was eine Thumbnail noch ein Cache ist. Der 34-Jährige nickte eifrig dazu.

Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe und so hieß es denn auch in der Urteilsbegründung: „Es bestand auch hinsichtlich der im Cache befindlichen Dateien ein Besitzwille. Der Angeklagte hätte wissen müssen und können, dass die Dateien dort gespeichert werden.“ Weiterhin erklärte die Vorsitzende im Hinblick auf den Antrag des Verteidigers, bei 21 kinder- und jugendpornografischen Bildern sei eine Geldstrafe nicht mehr sachgerecht.

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