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Verwaltungsgericht Braunschweig

GZ Plus IconKlage eines Braunlager Gastronoms gegen die IHK wird abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig weist die Klage der Betreiber des „Alten Forsthauses“ in Braunlage gegen die IHK Braunschweig ab.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig weist die Klage der Betreiber des „Alten Forsthauses“ in Braunlage gegen die IHK Braunschweig ab. Foto: Nachtweyh

Dürfen in einer Restaurantküche vier Köche drei Azubis ausbilden? Damit hat sich das Verwaltungsgericht beschäftigt, nachdem das „Alte Forsthaus“ geklagt hatte.

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Von Berit Nachtweyh
Sonntag, 21.12.2025, 12:00 Uhr
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat in dieser Woche die Klage der Hotel-Betriebs-GmbH „Altes Forsthaus“ in Braunlage gegen die Industrie- und Handelskammer (IHK) Braunschweig abgewiesen. Der Gastronomiebetrieb hatte mit der Klage eine Zulassung von mehr Ausbildungsplätzen zum Koch/Köchin im eigenen Hause erreichen wollen.

Zur Erinnerung: Die GZ hatte bereits im Januar 2023 darüber berichtet, dass Oliver Nehmert, Chef des Hotels „Altes Forsthaus“, gerne einen dritten Koch-Auszubildenen beschäftigen würde, aber die IHK seinerzeit die Genehmigung verweigert hatte. Der Grund: „Das Verhältnis Fachkräfte zu Auszubildenden muss angemessen sein“, argumentierte die IHK. Nachdem daraufhin in dem Hotel- und Restaurantbetrieb die Zahl der Fachkräfte von drei auf vier erhöht wurde, beantragte sie im April 2023 bei der Industrie- und Handelskammer die Feststellung, dass nun drei statt wie bislang nur zwei Auszubildende zulässig seien. Dies lehnte die IHK im Juni 2023 ab. Die Sache landete vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, wo am Mittwoch die mündliche Verhandlung zum Sachverhalt „Gewerberecht einschließlich beruflicher Bildung/Eignung einer Ausbildungsstätte“ stattfand.

Besonderes Engagement

Die Kammer berief sich laut Lena Rühling, stellvertretende Pressesprecherin am Verwaltungsgericht, auf die Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung. Demnach könne erst ab einer Anzahl von sechs Fachkräften angenommen werden, dass drei Auszubildende in einem angemessenen Maß betreut werden könnten. Nach Abwägung aller Umstände in diesem Fall sei der Antrag für den Betrieb der Klägerin abzulehnen, so Rühling.

Das „Alte Forsthaus“ hatte im Prozess argumentiert, dass der Betrieb 2025 vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) als „Top-Ausbildungsbetrieb“ zertifiziert worden sei. Man engagiere sich auch in besonderer Weise bei der Gewinnung von Personal aus dem Ausland. Die Küche sei für die Bewirtung von 200 Gästen ausgelegt und biete personell, räumlich und technisch die Voraussetzungen für die Ausbildung von drei Auszubildenden. Zwei Ausbildungsplätze seien nicht ausreichend, um den Fortbestand des Betriebs in seiner jetzigen Form für die Zukunft zu sichern.

Einheitliche Regeln

„Die beklagte Ablehnung einer Erhöhung der zulässigen Ausbildungsplätze in dem klägerischen Betrieb von zwei auf drei hielt der gerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand“, teilt das Gericht mit. Zur Begründung heißt es weiter: Die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Eignung von Ausbildungsstätten diene nach dem Gesetz der einheitlichen Anwendung von Maßstäben zur Sicherung einer geordneten und qualifizierten Berufsausbildung. Dabei könnten für den Ausbildungsberuf Koch/Köchin auch nur die vier Fachkräfte in der Küche und nicht zusätzlich die Fachkräfte des Restaurants berücksichtigt werden.
Dippa Ramdhani lernt im Januar 2023 bei Küchenchef Rafael Langa und Beikoch Rahmat Hosseini (von links) in der Küche des Hotels „Altes Forsthaus“ in Braunlage.

Dippa Ramdhani lernt im Januar 2023 bei Küchenchef Rafael Langa und Beikoch Rahmat Hosseini (von links) in der Küche des Hotels „Altes Forsthaus“ in Braunlage, wie Speisen lecker zubereitet werden. Foto: Archiv/Eggers

Gerade beim Beruf Koch/Köchin sei die Anleitung und Begleitung der Auszubildenden durch Fachkräfte wegen spezieller Hygienevorschriften und des Umgangs mit gefahranfälligen Arbeitsmitteln besonders wichtig. Deshalb seien sechs Fachkräfte für drei Auszubildende erforderlich. Eine Abweichung davon sei nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt, heißt es weiter: „Auszubildende dürften vor allem auch nicht als vollwertige Arbeitskräfte eingesetzt werden, sondern müssten angeleitet werden, um die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt zu bekommen, was zusätzlichen Zeitaufwand bedeute“. Die Sicherung der Betriebsfortführung bei hohem Arbeitsanfall oder Personalmangel müsse daher durch die Einstellung ausgebildeter Kräfte und nicht durch Auszubildende gedeckt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist noch möglich.

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