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Verwaltungsgericht weist Klage ab

GZ Plus IconGoslarer Altstadt-Ausnahme: Weltkulturerbe sticht Solarenergie

Solaranlagen in der Goslarer Altstadt sind immer wieder ein Streitpunkt in Goslar. Die Anlage im Bild wurde nach einem Rechtsstreit 2023 wieder abgebaut.

Solaranlagen in der Goslarer Altstadt sind immer wieder ein Streitpunkt in Goslar. Die Anlage im Bild wurde nach einem Rechtsstreit 2023 wieder abgebaut. Foto: Roß (Archiv)

In der Goslarer Altstadt sticht das Unesco-Weltkulturerbe die Solarenergie: Das Verwaltungsgericht hat die Klage zweier Hauseigentümer abgewiesen, die eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach errichten wollten. Rechtsmittel sind noch möglich.

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Von Frank Heine
Donnerstag, 26.06.2025, 08:30 Uhr

Goslar. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am Mittwoch die Klage zweier Hauseigentümer aus Goslar abgewiesen, die eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ihres Gebäudes in der als Denkmal geschützten und von der Unesco als Weltkulturerbe anerkannten Altstadt errichten wollten. Die 2. Kammer stellt laut Pressemitteilung des Gerichts in ihrem Urteil fest: Nach den geltenden Regelungen des Bundes- und Landesrechts müssen die Behörden Solaranlagen in aller Regel auf denkmalgeschützten Gebäuden genehmigen. Die Nutzung erneuerbarer Energien habe weitgehend Vorrang. In der weitaus größten Zahl der Fälle bestehe deswegen ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden.

Ausnahmen für „atypische Situationen“

Für „atypische Situationen“ sehe das Gesetz aber durchaus Ausnahmen vor. Das gelte für besonders wertvolle Denkmäler und bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in ein Denkmal. In diesen Fällen sei eine Abwägung erforderlich. Ein solcher – eben seltener – Ausnahmefall liege an dieser Stelle in der Goslarer Altstadt vor. Das Gebäude der Kläger sei als Bestandteil des Unesco-Weltkulturerbes in besonderem Maße schutzbedürftig. Zusätzlich liege in der Installation der Anlage nach der fachlichen Einschätzung des zum Verfahren beigeladenen Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) auch ein besonders schwerer Eingriff in das Denkmal vor.

Das Gesamterscheinungsbild der zusammenhängenden historischen Bebauung, die den Denkmalwert hier gerade ausmache, würde nach NLD-Darstellung durch die Installation der Solaranlage erheblich gestört. Das Gebäude sei aus dem öffentlichen Straßenraum heraus wahrnehmbar und die Solaranlage würde sich außerdem durch die vorgesehene dunkle Farbe deutlich von dem Dachgebilde abheben.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung der fachlichen Einschätzung des NLD. Weil ein besonders schutzwürdiges Denkmal (die Goslarer Altstadt als Gruppendenkmal) beeinträchtgt sei und obendrein ein besonders schwerwiegender Eingriff vorliege, überwiege der Denkmalschutz in diesem besonderen Fall ausnahmsweise das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien.

Präzenzwirkung betont

Zur Begründung weist die Kammer auch auf die Präzedenzwirkung hin, die eine Genehmigung hätte: In allen anderen Fällen dieser Art müssten dann auch Solaranlagen genehmigt werden; dies würde die historische Dachlandschaft der Altstadt weitgehend verändern. Gegen das Urteil steht den Klägern noch das Rechtsmittel der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht offen.

Ein ähnlicher Fall ereignete sich bereits im Sommer 2023: Ein Hausbesitzer in der Goslarer Altstadt musste seine Solaranlage wieder entfernen, weil ihm die erforderliche Genehmigung fehlte. So entschied das Oberverwaltungsgericht

Lüneburg, nachdem das Braunschweiger Verwaltungsgericht noch zugunsten des Goslarers geurteilt hatte. Die Braunschweiger Richter hatten ihm gestattet, die Anlage vorerst auf dem Dach zu belassen, obwohl ihm die Genehmigung fehlte. Auch wenn die Anlage sich derzeit nicht mehr auf dem Dach befindet, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

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