Schuldunfähig? Mann soll Bett in Harzer Pflegeheim angezündet haben
Ein 69-Jähriger soll in dem psychiatrischen Pflegeheim in Buntenbock, in dem er sich bereits seit einigen Jahren befindet, ein Feuer gelegt haben. Foto: Skuza
Ein 69-Jähriger steht ab Mittwoch wegen versuchter schwerer Brandstiftung in einem Oberharzer Pflegeheim vor Gericht. Es geht um die Frage: schuldfähig oder nicht?
Buntenbock/Braunschweig. Ab Mittwoch muss sich wieder ein mutmaßlicher Brandstifter wegen eines Feuers in Clausthal-Zellerfeld vor dem Landgericht Braunschweig verantworten. Doch hier liegt der Fall ganz anders als in dem noch laufenden Verfahren gegen den 48-jährigen Mehrfachbrandstifter.
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Ein 69-Jähriger soll in dem psychiatrischen Pflegeheim in Buntenbock, in dem er sich bereits seit einigen Jahren befindet, ein Feuer gelegt haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Mann sein Bettzeug anzündete. Dann soll er sich vor seinem Zimmer auf den Flur gesetzt haben, ohne jemanden zu benachrichtigen. Es wird vermutet, dass er durch eine Brandlegung seine Verlegung erreichen wollte. Das Feuer wurde durch Zufall entdeckt und gelöscht, sodass es bei einem verhältnismäßig geringen Schaden in Höhe von rund 500 Euro blieb. Das Ganze ereignete sich im September 2024.
Kann der Täter Unrecht erkennen?
In diesem Fall befindet sich der mutmaßliche Täter bereits in einem psychiatrischen Pflegezentrum. Darum ist es wahrscheinlich, dass der 69-Jährige als erheblich vermindert schuldfähig oder gar als schuldunfähig eingestuft wird. In so einem Fall wird keine Anklage erhoben, sondern ein sogenanntes Sicherungsverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft strebt dann die Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik an.

Der Prozess vor dem Landgericht Braunschweig wegen des Versuchs der schweren Brandstiftung beginnt am Mittwochmorgen. Foto: Klengel
In dem Verfahren, das am 4. März beginnt, wird die 1. Strafkammer zunächst prüfen, ob durch die Tat des 69-Jährigen die äußeren Tatbestandsmerkmale der versuchten schweren Brandstiftung erfüllt wurden. Eine Brandstiftung gilt dann als schwer, wenn jemand Feuer in einem von Menschen bewohnten Gebäude legt. Aber der Täter muss auch in der Lage sein, das Unrecht und die Gefährlichkeit seines Handelns zu erkennen. Daran wird man bei einem psychisch beeinträchtigten Menschen zweifeln müssen.
Gutachter schätzt Schuldfähigkeit ein
Ob ein Täter schuldfähig ist, muss ein psychologischer Sachverständiger im Vorfeld des Prozesses beurteilen. Schuldunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Täter aufgrund einer psychischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder jugendlichen Alters das Unrecht seiner Tat nicht erkennen und nicht einsichtig handeln kann. Ein Gutachter überprüft jeden Fall individuell. Er muss die Schuldunfähigkeit eindeutig feststellen. Im vorigen Jahr hob der Bundesgerichtshof in Karlsruhe einen Unterbringungsbeschluss auf, weil das Gutachten des Psychologen zu vage formuliert war.
HINTERGRUND
Paragraf 63 des Strafgesetzbuches „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ erfuhr 2016 eine Novellierung. Ursächlich war unter anderem der Fall Gustl Mollath. Dessen Ehefrau erreichte in Bayern mit ihrer Aussage die Unterbringung ihres Mannes in einer psychiatrischen Klinik wegen vermeintlicher Wahnhaftigkeit. Die angeblichen Wahnvorstellungen Mollaths entsprachen jedoch nicht der Wahrheit. Mollath verbrachte Jahre zu Unrecht in der Psychiatrie. Der Fall gilt heute als Justizirrtum und Skandal.
Liegt Schuldunfähigkeit vor, entfällt die Strafbarkeit. Geht von dem Täter die Gefahr weiterer Delikte aus, muss die Allgemeinheit geschützt werden. Da man einen psychisch kranken Menschen nicht in ein Gefängnis sperren kann, ergeht der Beschluss, so einen Delinquenten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Auch Suchtkranke können schuldunfähig sein, was eine zeitlich begrenzte Unterbringung in einer Entzugsklinik zur Folge hätte. Beides stellt eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar.
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Ein Unterbringungsbeschluss ist ein scharfes Schwert, denn die Dauer der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt. Sie muss jedoch aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das bedeutet, dass diese in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen. Grundsätzlich gilt eine Unterbringung nach sechs Jahren als nicht mehr verhältnismäßig. Das Wort „grundsätzlich“ bedeutet bei Juristen, dass es Ausnahmen gibt. Die Unterbringung könnte andauern, wenn der Betreffende noch immer eine Gefahr für andere darstellt.
In dem Verfahren wegen des Versuchs der schweren Brandstiftung sind lediglich zwei Prozesstage angesetzt. Fortgesetzt wird die Verhandlung vom 4. März am Montag, 16. März.
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