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Besonders schwere Schuld festgestellt

GZ Plus IconUrteil im Okeraner Frauenmord: Gericht verhängt lebenslange Haft

Person in gelbem Pullover hält roten Ordner vor Gesicht, während ein Justizbeamter Handschellen anlegt; zwei weitere Personen sitzen an einem Tisch in einem Gerichtssaal.

Mordprozess vor dem Braunschweiger Landgericht: Der Angeklagte zwischen seinem Verteidiger und dem Dolmetscher. Foto: Klengel

Verurteilt zu lebenslanger Haft hat das Braunschweiger Landgericht den 50-Jährigen, dem der Mord an seiner Frau zur Last gelegt wurde. Das Tatmotiv aber blieb offen.

Von Corina Klengel Freitag, 09.01.2026, 17:10 Uhr

Oker/Braunschweig. Lebenslänglich ins Gefängnis: Dieses Urteil fällte die 9. Strafkammer des Landgerichts Braunschweig am Freitagmorgen gegen den 50-jährigen aus Syrien geflüchteten Familienvater wegen Mordes an seiner Frau. Dem zur Tatzeit in Oker gemeldeten Mann wurde vorgeworfen, er habe seine Frau mit Brandbeschleuniger übergossen und angezündet. Das Gericht unter Vorsitz von Richter Dr. Ralf-Michael Polomski stellte ferner die besondere Schwere der Schuld fest.

Damit folgte die Kammer den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage. Die Feststellung einer besonders schweren Schuld bedeutet, dass der Mann nicht die Möglichkeit hat, eine Entlassung nach 15 Jahren Haft anzustreben.

Schlafende Frau angezündet

Die Urteilsbegründung dauerte etwa eineinhalb Stunden, so die Pressesprecherin des Landgerichts, Lisa Rust. Die große Schwurgerichtskammer sei im Wesentlichen von dem in der Anklage vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen. Demnach habe der Angeklagte gegen 4 Uhr in der Nacht zum 5. Mai 2025 das Schlafzimmer seiner Ehefrau betreten. Er habe sodann Brandbeschleuniger über seine schlafende Frau und in einer Spur vom Bett bis zur Tür vergossen. Von dort habe er das Gemisch angezündet.

Anders als in der Anklage formuliert, ging das Gericht jedoch davon aus, dass die brennende Frau aus dem Fenster sprang und nicht etwa von dem Angeklagten hinausgeworfen wurde.

Unklarheit über das Tatmotiv

Was das Tatmotiv angehe, sei die Kammer zurückhaltend gewesen, so Rust. Eifersucht erscheine naheliegend, doch könne man dem Angeklagten nicht in den Kopf schauen, hieß es. So sah die Kammer auch nur die Mordmotive Heimtücke, Grausamkeit und die Tatbegehung mit gemeingefährlichen Mitteln als erfüllt an. Das vierte, vom Staatsanwalt und der Nebenklagevertreterin angenommene Mordmerkmal, „Niedrige Beweggründe“ nahm die Kammer aus. Dieses Mordmerkmal basiere auf subjektiven Gründen, über die sich in diesem Fall keine eindeutigen Aussagen machen ließen.

Selbstmord-Theorie überzeugt nicht

Den Aussagen des Angeklagten vor der Polizei und zu Beginn des Prozesses folgte die Kammer nicht, da diese zu stark variierten, referierte Rust.

Die von der Verteidigung vorgebrachten alternativen Geschehensverläufe hielt das Gericht für unwahrscheinlich. Zu der Suizid-Theorie habe das Gericht erklärt, eine Mutter würde sich nicht auf diese Art umbringen.

Auch käme die behinderte Tochter nicht als Täterin infrage, da sie aufgrund ihrer Defizite nicht zu planvollem Handeln fähig sei. Der Verteidiger hatte auf Basis dieser Hypothesen Freispruch aus Mangel an Beweisen gefordert.

Feuerzeug in der Tasche

Die Strafkammer sei hingegen von der Täterschaft des 50-Jährigen überzeugt gewesen. Bei dem Angeklagten seien nach seiner Festnahme Spuren von Brandbeschleuniger festgestellt worden, er habe ein Feuerzeug in der Tasche gehabt und Brandverletzungen gezeigt, die zu einer Verpuffung passten, zu der es nach der Entzündung des Schlafzimmers aller Wahrscheinlichkeit nach gekommen sei. Die Wesensänderung vor der Tat und auch das Nachtatverhalten, insbesondere seine Teilnahmslosigkeit und das Beschuldigen der Nachbarn in der Tatnacht, sprächen gegen den Angeklagten.

Im Gegensatz zum Verteidiger habe das Gericht der Aussage des ältesten Sohnes des Angeklagten Glauben geschenkt. Der 22-Jährige hatte angegeben, noch mit seiner Mutter kommuniziert zu haben, als diese durch Brandwunden schwer verletzt auf der Wiese unterhalb ihres Schlafzimmerfensters lag. Seiner Aussage zufolge beantwortete das Opfer seine Frage, wer das getan habe, mit den arabischen Worten: „Abuk, Abuk, Abuk“ – auf Deutsch: „dein Vater“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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