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Erweiterungsfläche für Unternehmen

GZ Plus IconOberverwaltungsgericht: Langelsheimer Bebauungsplan unwirksam

Eine Luftaufnahme von Langelsheim.

Der Bebauungsplan für die Fläche „Sültefeld III“ wird vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt. Foto: Kühlewind

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan „Sültefeld III“ gekippt. Ein formaler Fehler bei Schwermetall-Vorgaben bringt die Planung zu Fall.

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Von Ronja Heinemann
Dienstag, 09.12.2025, 16:00 Uhr

Langelsheim. Der Bebauungsplan L 124 „Sültefeld III“ der Stadt Langelsheim ist unwirksam. Mit Urteil vom 8. Dezember hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg dem Normenkontrollantrag eines Umweltverbands stattgegeben. Die Fläche sollte den Chemieunternehmen Albemarle und Chemetall als Erweiterungsfläche dienen.

Das Plangebiet in Langelsheim erstreckt sich entlang der Umgehungsstraße B 82n, die es im Westen und Süden begrenzt. Im Osten schließt das Grundstück Sültefeld 1 an, im Nordwesten grenzt der bestehende Industriekomplex von Albemarle und Chemetall an. Die Stadt wollte das bisher unbebaute Areal am südwestlichen Stadtrand als Industriegebiet ausweisen, um den ortsansässigen Chemiebetrieben langfristige Entwicklungsperspektiven zu eröffnen.

Gegen dieses Vorhaben formierte sich Widerstand: Die Bürgerinitiative Sophienhütte mobilisierte einen Umweltverband, der schließlich die gerichtliche Normenkontrolle beantragte. Neben Befürchtungen bezüglich steigender Immissionsbelastungen spielten auch mögliche Störfallrisiken eine Rolle in der öffentlichen Diskussion.

Formeller Fehler

Das OVG erklärte den Bebauungsplan nun für unwirksam. Vor allem wegen eines formellen Fehlers: Eine zentrale Festsetzung zur Verarbeitung von Schwermetallen verwies auf eine technische Vorschrift, deren Inhalt im Bebauungsplan nicht eindeutig identifizierbar war. Eine solche unklare Bezugnahme verstößt nach Einschätzung des Senats gegen das Bestimmtheitsgebot, das verlangt, dass Betroffene genau erkennen können, welche Anforderungen gelten.

Dieser Mangel habe Auswirkungen auf die gesamte Planung, so das Gericht. Durch die unbestimmte Festsetzung sei die von der Stadt vorgenommene Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden und dem Immissionsschutz nicht mehr tragfähig. Das führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Zusätzlich erklärte der Senat zwei weitere Einzelfestsetzungen für rechtswidrig: Die Regelungen zu Lärm- und Geruchsemissionen genügten den rechtlichen Anforderungen nicht. In anderen Punkten sah das Gericht die Planer hingegen grundsätzlich auf dem richtigen Weg. Die Behandlung von Lärm-, Geruchs- und Störfallthemen sowie die darauf beruhende Abwägung der Interessen hätten – wäre der Plan nicht aus den oben genannten Gründen unwirksam – voraussichtlich Bestand gehabt.

Damit erhält die Stadt zumindest eine Orientierung, an welchen Stellen nachgebessert werden muss und welche Teile der bisherigen Planung tragfähig erscheinen.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der Senat nicht zu. Die Beteiligten können jedoch binnen eines Monats eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einreichen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Unabhängig davon hat die Stadt die Möglichkeit, die vom OVG gerügten Mängel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens zu korrigieren und den Bebauungsplan anschließend erneut in Kraft zu setzen. Für Albemarle und Chemetall bedeutet das: Die Erweiterungsflächen bleiben vorerst blockiert, könnten aber nach einer Überarbeitung der Planung wieder in Reichweite rücken.

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