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Verbraucherschutz

Produkthaftung soll auch für KI und Software-Fehler gelten

Für viele Menschen in Deutschland ist Künstliche Intelligenz (KI) längst Teil ihres Arbeitsalltags. (Symbolbild)

Für viele Menschen in Deutschland ist Künstliche Intelligenz (KI) längst Teil ihres Arbeitsalltags. (Symbolbild) Foto: Peter Steffen/dpa

Wer haftet, wenn bei Online-Käufen der Hersteller nicht greifbar ist oder ein Produkt durch Upcycling verändert wird? Ein Entwurf passt die Regeln zur Produkthaftung nach europäischen Vorgaben an.

Von dpa Donnerstag, 11.09.2025, 12:20 Uhr

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Berlin. Wer durch ein fehlerhaftes Produkt Schaden nimmt, soll künftig in vielen Fällen leichter Schadenersatz vom Hersteller verlangen können. Das sieht ein Entwurf des Bundesjustizministeriums vor, der den Ländern und betroffenen Verbänden jetzt zur Stellungnahme zugegangen ist. Ein wichtiger Punkt: Auch Schäden, die durch fehlerhafte Software und Updates sowie durch KI-Systeme entstehen, sollen generell in die Produkthaftung einbezogen werden. Ausgenommen hiervon ist demnach Open-Source-Software, „die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird“. 

Auch beim autonomen Fahren stellen sich Fragen der Produkthaftung. (Symbolbild)

Auch beim autonomen Fahren stellen sich Fragen der Produkthaftung. (Symbolbild) Foto: Robert Michael/dpa

Bei der Produkthaftung berücksichtigt werden laut Entwurf künftig auch verbundene digitale Dienste, wie etwa Verkehrsdaten für das Navigationssystem eines autonomen Fahrzeugs. Mit dem Entwurf soll die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. 

Und wenn der Hersteller bei Online-Käufen nicht greifbar ist? 

Die neuen Regelungen sollen es Verbraucherinnen und Verbrauchern zudem leichter machen, ihre Ansprüche auch dann geltend zu machen, wenn der Hersteller außerhalb der Europäischen Union seinen Firmensitz hat und nicht greifbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen dann etwa auch Lieferanten beziehungsweise Importeure haften. Auch Betreiber von Online-Plattformen sollen dann, wenn die Kunden aufgrund der Darstellung des Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt von der Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer stammt, in die Pflicht genommen werden können. 

Wer haftet bei „Upcycling“-Produkten? 

Klargestellt wird in dem Entwurf außerdem, dass dann, wenn ein Produkt, das bereits in Gebrauch war und dann umgestaltet wird - etwa durch sogenanntes Upcycling - die Produkthaftung auf denjenigen übergeht, der es umgestaltet hat. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll es generell etwas leichter werden, ihre Schadenersatzansprüche gegenüber einem Hersteller geltend zu machen. Die geplante Änderung sieht vor, dass Unternehmen auf Anordnung des Gerichts bestimmte Beweismittel offenlegen müssen. Die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen blieben jedoch effektiv geschützt, betont das Justizministerium.

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