Im Zweifel für den Angeklagten: Freispruch für Raubversuch
Goslar. Die 29- und 32-jährigen Angeklagten, denen man eine versuchte räuberische Erpressung unter Verwendung eines Messers vorwarf, mussten aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden.
Goslar. Die 29- und 32-jährigen Angeklagten, denen man eine versuchte räuberische Erpressung unter Verwendung eines Messers vorwarf, mussten aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden.
Der Vorsitzende des Schöffengerichtes, Julian Pinkwart, bezeichnete die Prozesssituation als schwierig, da der Hauptbelastungszeuge „abgetaucht“ war. Gegen den Opferzeugen lagen ebenfalls Haftbefehle vor. Man vermutet deshalb, dass sich dieser in sein Heimatland Italien abgesetzt hat.
Der versuchte Raub spielte sich im Drogenmilieu ab. Das Opfer war von Drogen benebelt, als die zwei Angeklagten ihn in die Mitte nahmen, um ihn nach Hause zu bringen. Der Weg führte das Trio aber zu einem Park, wo die zwei Angeklagten dem Italiener die Arme auf den Rücken drehten und seine Wertsachen verlangten. Um ihrem Verlangen Nachdruck zu verleihen, zückte einer der beiden Täter ein Messer und drohte dem Opfer, ihm einen Finger abzuschneiden, wenn er ihnen nicht Geld, Handy und Schmuck überließe. Weil es sich um ein Klappmesser handelte, welches nur mit beiden Händen geöffnet werden konnte, ließ der Angreifer das Opfer los. Der habe nach eigenen Angaben die Chance zur Flucht genutzt und später Anzeige erstattet.
Die beiden Angeklagten räumten zwar ein, mit dem Opfer zusammen in einem Park gewesen zu sein. Auch habe man ihn an den Armen „festgehalten“ und seine Wertgegenstände verlangt, aber das sei nur zum Spaß geschehen. Ausrauben habe man ihn nicht wollen.
Da der Hauptbelastungszeuge trotz Fahndung bis zum Beginn des Prozesses verschwunden blieb, verlas man lediglich dessen Aussage, die er vor der Polizei machte. Die Verteidiger widersprachen diesem Prozedere. Überdies bezweifelten sie wegen des Drogenrausches, in dem sich das Opfer befunden hatte, den Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Das Opfer hatte sich nicht bei der Polizei eingefunden, weil er an der Strafverfolgung interessiert gewesen war, er wurde vielmehr in einer anderen Sache vernommen und kam dabei, geradezu beiläufig, auf den Überfall zu sprechen.
Die Staatsanwaltschaft hielt die polizeiliche Aussage des Opfers für glaubhaft, sah aber in dem Geschehen einen minder schweren Fall und beantragte für beide Angeklagte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Beide Männer weisen ein langes Vorstrafenregister auf, der 32-Jährige verbüßt derzeit bereits eine Haftstrafe.
Doch das Schöffengericht folgte letztlich den Anträgen der Verteidiger, die wegen des nicht zur Gänze geklärten Sachverhaltes Freispruch forderten. „Es stand Aussage gegen Aussage“, so Pinkwart in der Urteilsbegründung. „Das Gericht konnte sich aber hier keinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Opferzeugen machen.“ In so einem Fall greife der Grundsatz: In Dubio pro Reo – im Zweifel für den Angeklagten.