Langelsheim

0,07 Promille entscheiden über Anklage gegen Feuerwehrmann

03.09.2010
Von Detlef Kühlewind

WOLFSHAGEN. War der alkoholisierte Feuerwehrmann beim Lenken des Löschfahrzeuges absolut fahruntüchtig oder nicht? Um diese zentrale Frage zu klären wird womöglich das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich.

Der Führerschein des Feuerwehrmannes liegt zurzeit bei der Staatsanwaltschaft in Braunschweig. Über die Rückgabe des Dokumentes wird entschieden, sobald feststeht, ob der Mann bei seiner Tat einen Alkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille gehabt hat und somit als absolut fahruntüchtig angesehen werden muss – bei der Blutprobe, die ein Arzt etwa 80 Minuten nach der Fahrt genommen hatte, waren 1,03 Promille festgestellt worden. „War der Beschuldigte nicht absolut fahruntüchtig, gibt es keine Anklage und er erhält den Führerschein zurück. Es sei denn, es gab alkoholbedingte Ausfallerscheinungen“, sagt Birgit Seel, Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Darauf aber gebe es bisher keine Hinweise.

Beifahrer unbeschuldigt

Die in der GZ zitierte Aussage eines Zeugen, das Einsatzfahrzeug habe beschleunigt und sei auf ihn zugesteuert, ließ noch anderes vermuten. Diese Schilderung liegt der Staatsanwaltschaft indes gar nicht vor. Den Unterlagen zufolge stellt sich der Sachverhalt anders dar. So habe ein Bürger die Ringstraße überquert und gehört, wie der Motor eines aus der Bahnhofstraße nach links einbiegenden Feuerwehrfahrzeuges lauter geworden sei – der Motor habe aufgeheult, als wenn jemand versehentlich einen Gang zu weit hinuntergeschaltet hätte. Als das Löschfahrzeug ganz in der Nähe gehalten habe, sei der Mann zu dem Fahrer gegangen und habe ihn angesprochen. Im Verlauf dieses Gespräches soll er den Eindruck gewonnen haben, dass der Fahrzeugführer alkoholisiert ist.

Auf GZ-Anfrage bestätigte die Staatsanwaltschaft, dass der Feuerwehrmann auf der Logistikfahrt zu einer Bekleidungskammer nicht allein unterwegs war, sondern ein weiteres Gruppenmitglied im Fahrzeug saß. Offen bleibt, ob es sich um einen gleichrangigen Kameraden oder einen Vorgesetzten gehandelt hat. „Dazu möchte ich keine Angaben machen, weil die Person nicht beschuldigt ist“, sagt Seel und ergänzt: „Es gibt keine Erkenntnisse, dass der Beifahrer erkennen musste, dass der Fahrer Alkohol getrunken hat.“ Soll heißen: Für den Beifahrer gab es keinen Anlass, den Feuerwehrmann am Antritt der Fahrt zu hindern.

Zeuge wird gehört

Keinen Widerspruch sieht die Staatsanwaltschaft darin, dass ein Bürger in einem Gespräch mit dem Feuerwehrmann Hinweise auf den Alkoholgenuss wahrgenommen hat, der Beifahrer aber nicht. Seel verweist auf die Auskunft des Arztes, der die Blutprobe entnommen hat. Ihm zufolge sei „allenfalls eine leichte Alkoholbeeinträchtigung“ festzustellen gewesen, „aber überhaupt keine Ausfallerscheinungen“.

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