Goslar

Verfahren eingestellt: Verständnis für Waffen-Besitzer

03.02.2010

GOSLAR. Wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz hatte ein 57-jähriger Maschinenbauingenieur einen Strafbefehl erhalten und dagegen Einspruch eingelegt. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, eine Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis besessen zu haben.

Im Juni vorigen Jahres hatte der Selbstständige die Steuerfahndung im Haus. Bei dieser Gelegenheit wurde der Goslarer auch gefragt, ob er Waffen besitze. Der Geschäftsmann erzählte nun als Angeklagter, dass er den Fahndern gesagt habe: „Ich bediene jedes Klischee.“ Dann habe er einen antiquarischen Karabiner von der Wand genommen und übergeben. Dieser sei von 1860; sein Vater habe ihn vor Jahren auf einem Trödelmarkt in Eritrea für fünf Dollar gekauft. Seitdem habe die Büchse als Dekoration im Haus gehangen.

Ein Polizeibeamter übergab dem Gericht die sichergestellte Langwaffe. Amtsrichter Ralf-Peter Jordan begutachtete den funktionsuntüchtigen Karabiner, der seiner Ansicht nach auch eher ein Dekorationsstück war. Aber man brauche dafür einen Waffenschein; ein Jagdschein, wie ihn der 57-Jährige besitze, reiche nicht aus, bemerkte der Beamte und packte die Büchse wieder ein.

Da der Angeklagte die Waffe zurückhaben wollte, einigte man sich darauf, dass das Gewehr von der Polizei an den Angeklagten unter der Voraussetzung herausgegeben wird, dass dieser den Karabiner im Sinne des Waffengesetzes durch einen Büchsenmacher unbrauchbar machen lässt.

Jordan sinnierte über das Verfolgungsinteresse und meinte abschweifend, dass ihm die Leute leid täten, die ihre Waffen freiwillig zur Polizei gebracht hätten und dann auch noch ein Verfahren wegen des unerlaubten Führens einer Waffe „am Bein gehabt hätten“. Dies sei ja auch ein neuer Straftatbestand gewesen, klärte der noch anwesende Beamte auf, der nicht als Zeuge gehört worden war. Nur der Waffenbesitz ohne Erlaubnis vorher sei nicht geahndet worden, weil insoweit eine Amnestie bestanden habe.

Das Verfahren gegen den 57-Jährigen wurde im allseitigen Einverständnis auf Kosten der Staatskasse eingestellt. I.B.

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